Organisation der Ausbildung

Anhörung des Betriebsrats: Wie Sie die Arbeitnehmervertretung im Falle einer Kündigung rechtssicher einbeziehen

Ohne Einbindung des Betriebsrats können Sie keinem Azubi kündigen. Der Betriebsrat darf zwar nur im Ausnahmefall sein Veto einlegen, ihm muss aber grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.

Martin Glania

02.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Einem Auszubildenden sollte nur im absoluten Ausnahmefall gekündigt werden. Der Gesetzgeber hat hierbei besonders hohe Voraussetzungen definiert. Dazu gehört auch die Einbindung des Betriebsrats, den Sie als Ausbildungsverantwortlicher prinzipiell und rechtzeitig informieren sollten. Dies geht aus § 102 Betriebsverfassungsgesetz hervor. Dort heißt es sinngemäß:

 

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Ausbildungsbetrieb hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Wird dies versäumt, dann ist diese unwirksam. Hat der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung, so teilt er dies dem Ausbildungsbetrieb unter Nennung der Gründe schriftlich mit.

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