Einem Auszubildenden sollte nur im absoluten Ausnahmefall gekündigt werden. Der Gesetzgeber hat hierbei besonders hohe Voraussetzungen definiert. Dazu gehört auch die Einbindung des Betriebsrats, den Sie als Ausbildungsverantwortlicher prinzipiell und rechtzeitig informieren sollten. Dies geht aus § 102 Betriebsverfassungsgesetz hervor. Dort heißt es sinngemäß:
Organisation der Ausbildung
Anhörung des Betriebsrats: Wie Sie die Arbeitnehmervertretung im Falle einer Kündigung rechtssicher einbeziehen
Ohne Einbindung des Betriebsrats können Sie keinem Azubi kündigen. Der Betriebsrat darf zwar nur im Ausnahmefall sein Veto einlegen, ihm muss aber grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.
Martin Glania
02.03.2026
·
3 Min Lesezeit
