Anerkennung als Schwerbehinderter in der Schwebe: Wenn Sie fristlos kündigen wollen, ist doppelte Eile geboten
Dass junge Mütter und Väter in Elternzeit gehen, gehört heute zum betrieblichen Alltag. Sie genießen dann besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass eine Kündigung allenfalls mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
zulässig ist. Aber Vorsicht: Der besondere Kündigungsschutz kann auch gelten, wenn Sie einem Mitarbeiter zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigen wollen. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 5.11.2025 (11 SLa 394/25).
Ein Arbeitgeber mit rund 9.000 Beschäftigten erfuhr am 17.2.2023 von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einer langjährigen Mitarbeiterin und wollte ihr deshalb fristlos kündigen. Weil die Mitarbeiterin bereits seit Juli 2022 versuchte, als Schwerbehinderte anerkannt zu werden, beantragte der Arbeitgeber am 21.2.2023 die Zustimmung des Integrationsamts und hörte am 2.3.2023 den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur geplanten fristlosen Kündigung an. Die Zustimmung des Integrationsamts erhielt er am 7.3.2023. Am 8.3.2023 folgte die fristlose Kündigung, wogegen die Mitarbeiterin klagte. Die Kündigung sei unter anderem deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 BGB versäumt habe.
§ Das Urteil: Keine Schwerbehinderung – Kündigung zu spät und unwirksam
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