Aktuelle Urteile

Altersteilzeit: Mitarbeiter zu Beginn der Freistellungsphase haben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Altersteilzeit im Blockmodel bedeutet: Ein Mitarbeiter spart in einer Arbeitsphase der Altersteilzeit ein Guthaben an, das er in der anschließenden Freistellungsphase als Entgelt beansprucht. Für Sie als Entgeltabrechner gibt es in diesem Zusammenhang jede Menge zu regeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 12.11.2025, Az. 4 SLa 277/25) zeigt, dass Sie vor allem den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters im Auge behalten sollten. Lesen Sie hier, warum das so ist.
Woman judge hand holding gavel to bang on sounding block in the court room.

Britta Schwalm

14.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Beschäftigter wollte im Jahr 2024 die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit antreten und hatte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Berechnungen noch 50, 51 Urlaubstage offen. Der Urlaub stammte aus den Jahren 2023 und 2024. Die Freistellungsphase und damit das Arbeitsverhältnis endet im Jahr 2026. Der Mitarbeiter verlangte von seiner Arbeitgeberin, dass Sie den Urlaub zu Beginn der Freistellungsphase vollständig finanziell abgeltet.

Arbeitgeberin weigerte sich

Das Unternehmen wollte den Urlaub nicht abgelten und der Beschäftigte zog vor Gericht. Seine Argumentation: Er müsse mit seinem Abgeltungsanspruch nicht warten, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Für eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei es ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis durch den Beginn der Freistellungsphase faktisch beendet ist und der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt werden kann.

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