Ein Beschäftigter wollte im Jahr 2024 die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit antreten und hatte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Berechnungen noch 50, 51 Urlaubstage offen. Der Urlaub stammte aus den Jahren 2023 und 2024. Die Freistellungsphase und damit das Arbeitsverhältnis endet im Jahr 2026. Der Mitarbeiter verlangte von seiner Arbeitgeberin, dass Sie den Urlaub zu Beginn der Freistellungsphase vollständig finanziell abgeltet.
Arbeitgeberin weigerte sich
Das Unternehmen wollte den Urlaub nicht abgelten und der Beschäftigte zog vor Gericht. Seine Argumentation: Er müsse mit seinem Abgeltungsanspruch nicht warten, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Für eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei es ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis durch den Beginn der Freistellungsphase faktisch beendet ist und der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt werden kann.
