Altersteilzeit: Abgeltung gibt’s erst nach Freistellungsphase
Urlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Das gebietet bereits der Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitnehmer soll – auch aus gesundheitsschutzrechtlichen Gründen – ausreichend Erholungsphasen haben. Eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs kommt nur unter einer Bedingung in Betracht. Über deren Eintritt bei einem Altersteilzeitverhältnis stritten die Parteien im nachfolgenden Fall.
Ein Arbeitgeber vereinbarte mit einem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitverhältnis im sogenannten Blockmodell. Es begann am 01.03.2022 und wird im Frühjahr 2026 enden. Am 01.04.2024 trat der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase ein.
Nach seinen Berechnungen stünde ihm ein Resturlaubsanspruch von 50,51 Tagen zu, die er aufgrund des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Diese würden sich wie folgt errechnen:
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