Lohnsteuer und Sozialversicherung

Altersrentner als Aushilfen: Warum diese Kombination für Sie besonders vorteilhaft ist

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge. Von Betriebsprüfern wird diese Mitarbeitergruppe deshalb besonders oft unter die Lupe genommen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt, warum Prüfer sich in diesen Fällen gern auf die sogenannte Berufsmäßigkeit konzentrieren – und warum bei der Beschäftigung von Altersrentnern diesbezüglich keine Probleme zu befürchten sind (Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.9.2025, Az. L 2 BA 39/24, Revision nicht zugelassen).

Britta Schwalm

11.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Im Jahr 2017 beschäftigte eine Schokoladenmanufaktur eine Aushilfe für 70 Arbeitstage im Verkauf. Die Mitarbeiterin bezog eine Altersrente für langjährig Versicherte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Unternehmen zunächst vergeblich zur Vorlage der Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert, lieferte aber schließlich die geforderten Unterlagen. 2018 wurde die Mitarbeiterin wieder als Aushilfe eingestellt. Insgesamt wertete die Rentenversicherung die Beschäftigte als voll versicherungspflichtige Mitarbeiterin und forderte 1.967,28 € an Sozialversicherungsbeiträgen, zuzüglich Säumniszuschlägen von 983 €. Die Begründung: Wegen Berufsmäßigkeit habe keine sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit vorgelegen.

Die Berufung der Arbeitgeberin war erfolgreich

Das Unternehmen zog vor Gericht und bekam bereits vor dem Sozialgericht Recht. Das LSG bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und führte Folgendes aus:

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