Urteil des Monats

Altersrentner als Aushilfen: Warum diese Kombination für Ihr Unternehmen besonders vorteilhaft ist

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge. Von Betriebsprüfern wird diese Mitarbeitergruppe deshalb besonders oft unter die Lupe genommen. Ein aktuelles Urteil zeigt, warum Prüfer sich in diesen Fällen gerne auf die sogenannte Berufsmäßigkeit konzentrieren – und warum bei der Beschäftigung von Altersrentnern diesbezüglich keine Probleme zu befürchten sind (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.9.2025, Az. L 2 BA 39/24).
Woman judge hand holding gavel to bang on sounding block in the court room.

Britta Schwalm

17.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Jahr 2017 beschäftigte eine Schokoladenmanufaktur eine Aushilfe für 70 Arbeitstage im Verkauf. Die Mitarbeiterin bezog eine Altersrente für langjährig Versicherte. 2018 wurde die Mitarbeiterin wieder als Aushilfe eingestellt. Insgesamt wertete die Rentenversicherung die Beschäftigte als voll versicherungspflichtige Mitarbeiterin und forderte 1.967,28 € an Sozialversicherungsbeiträgen plus Säumniszuschläge von 983 €. Wegen Berufsmäßigkeit habe keine versicherungsfreie Aushilfstätigkeit vorgelegen. Das Unternehmen zog vor Gericht und bekam bereits vor dem Sozialgericht recht. Das LSG bestätigte diese Entscheidung:

  1. Nach Maßgabe der sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien gehören Bezieher einer Altersvollrente nicht mehr zu den berufsmäßig Erwerbstätigen. Sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung.
  2. Dementsprechend wird eine Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn Beschäftigte einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts nicht durch Erwerbsarbeit bestreiten und die Beschäftigung vor Eintritt in das Berufsleben oder nach dessen Beendigung ausgeübt wird.

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