Altersdiskriminierung bei Stellenbesetzung: Bewerber scheitert mit Klage auf unbegrenzten Schadensersatz!
Ein Bewerber, der ohne die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung durch den Arbeitgeber eingestellt worden wäre, kann grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen.
Im nachfolgenden Fall stellte sich dabei die Frage, ob dieser Schadensersatz zeitlich begrenzt sein kann.
Im Jahre 2009 lehnte ein Arbeitgeber einen Bewerber auf eine Trainee-Stelle ab. 9 Jahre später, also 2018, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Bewerber aufgrund der unterlassenen Einstellung entstanden sind, zu ersetzen“ (Urteil vom 18.06.2018, Az. 7 Sa 851/17). Das LAG ging dabei davon aus, dass in diesem Fall eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vorgelegen habe.
Mit einer weiteren Klage forderte der Bewerber nun einen Schadensersatz in Höhe von rund 236.000,00 Euro wegen entgangenen Gewinns für die Jahre 2020 bis 2023. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen.
Zu diesem Zeitpunkt war er bereits mehrere Jahre bei der Zentralen Ausländerbehörde beschäftigt.
Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke nämlich zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung.
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