Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig der einzige Vorstand einer rechtsfähigen privaten Stiftung. Diese Stiftung wiederum war Alleingesellschafterin der GmbH. Damit hatte der Geschäftsführer die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich zu bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen auszuschließen. Für das SG Speyer war der Mann damit ein versicherungsfreier Selbstständiger. Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte den Geschäftsführer zuvor im Rahmen einer Betriebsprüfung als abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft. Die GmbH sollte deshalb Beiträge zur Sozialversicherung sowie die U2-Umlage und die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 24.275,71 € nachzahlen. Sie erhob erfolglos Widerspruch und zog vor das SG. Dieses gab dem Unternehmen recht und hob den Widerspruchbescheid des Rentenversicherungsträgers auf.
Aktuelle Urteile
Als Fremdgeschäftsführer versicherungsfrei? Das ist möglich!
Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind normalerweise abhängig beschäftigte und damit versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer zeigt aber, dass das im Ausnahmefall auch anders sein kann (8.7.2026, Az. S 4 BA 26/24).
