Freistellungen

Alkoholverbot bedeutet nicht automatisch Bereitschaftsdienst: So klären Sie die Entlohnung

Gibt es in Ihrem Betrieb Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste? Dann wissen Sie, wie umstritten die Entlohnung dieser Phasen ist: Es wird nicht wirklich ständig gearbeitet, es handelt sich aber auch nicht um echte Freizeit. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg kürzlich in einem Urteil folgende Frage geklärt: „Befindet sich ein Mitarbeiter, der für Notfälle jederzeit zur Verfügung stehen muss und deshalb keinen Alkohol trinken darf, im Bereitschaftsdienst?“ (11.4.2025, Az. See 1 Ca 180/23).

Britta Schwalm

21.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Geklagt hatte der Kapitän eines Schiffes. Er darf auch in seiner dienstfreien Zeit an Bord keinen Alkohol trinken. Der Grund: Die Besatzung muss jederzeit bereit sein, das Kommando auf der Brücke im Notfall zu übernehmen. Der Mann war deshalb der Ansicht, dass ihm auch seine Freizeit als Bereitschaft vergütet werden muss. Das ArbG erteilte ihm eine Absage. Zwar muss der Kapitän bei einem Notfall in der Lage sein, das Kommando zu übernehmen und ggf. Rettungshandlungen einzuleiten. Das heißt aber nicht, dass er stets damit rechnen muss, zur Arbeit herangezogen zu werden, wie es während einer Bereitschaft der Fall ist.

Wann Sie es mit Arbeitszeiten zu tun haben

In vielen Betrieben gibt es Arbeitsbereitschaft. Typisch hierfür ist, dass ein Mitarbeiter zwar irgendwie zur Verfügung stehen muss, sich aber bis zum Abruf mit privaten Dingen beschäftigen kann. Dennoch müssen Bereitschaftszeiten vergütet werden. Freie Zeit, in der aus betrieblichen Gründen ein Alkoholverbot herrscht, ist – wie das dargestellte Urteil zeigt – keine Bereitschaftszeit. Prüfen Sie hin und wieder, ob besondere Zeiten in Ihrem Betrieb richtig eingeordnet und vergütet werden.

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