Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm hatte sich mit einem entsprechenden Fall auseinanderzusetzen (Urteil vom 23.01.2026, Az. 2 Ca 628/25). Dabei berief sich ein schwerbehinderter Bewerber, der eine Absage erhalten hatte, auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Er sei im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden und stellte eine Entschädigungsforderung in Höhe eines fünfstelligen Betrags.
Rechtliche Fragen und Urteile
AGG-Entschädigung? Arbeitsgericht greift glücklicherweise durch
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll jeder Art von Diskriminierung im Betrieb vorbeugen. Darauf können sich auch Auszubildende berufen. Es gilt darüber hinaus für das Bewerbungsverfahren von Arbeitnehmern und Auszubildenden. Leider kommt es vor, dass auf der Basis dieses Gesetzes unberechtigte Schadenersatzforderungen gestellt werden.
