Achtung: Wenden Sie die Kurzfristigkeitsgrenze über den Jahreswechsel nicht 2-mal an
Kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind in der Wintersaison eine beliebte Lösung für Unternehmen, wenn die Stammbelegschaft im Winterurlaub oder krank ist. Die Mitarbeiter bleiben vollständig sozialversicherungsfrei und damit sehr günstig, wenn sie pro Kalenderjahr maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage als kurzfristige Aushilfe arbeiten. Viele Arbeitgeber kommen dabei auf die Idee, Aushilfen über den Jahreswechsel hinaus zu beschäftigen und die Zeitgrenze zweimal anzuwenden – je einmal für das alte und das neue Jahr. Doch das funktioniert leider nicht.
Haben Sie ein Auge darauf, dass Ihr Unternehmen für die Wintersaison eingestellte Aushilfen über den Jahreswechsel nicht bis zu insgesamt 6 Monate beschäftigt. Da hier nicht zwei kurzfristige Beschäftigungen anerkannt werden, drohen Nachzahlungen. Die Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherungsträger schieben der Verdoppelung der Zeitgrenze über den Jahreswechsel hinaus ausdrücklich einen Riegel vor. Es gilt Folgendes:
Eine Aushilfstätigkeit, die über den Jahreswechsel hinausgeht, ist eine einheitliche Aushilfstätigkeit.
Auf diese einheitliche Aushilfstätigkeit darf die Kurzfristigkeitsgrenze nur einmal angewendet werden.
Wird die Zeitgrenze einmal überschritten, weil die Tätigkeit z. B. Anfang November begann und erst Ende Februar endete, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig,
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