Ein Reinigungsunternehmen stellte einen Lageristen ein. Der Arbeitsvertrag wurde von beiden Seiten Anfang Oktober 2023 unterschrieben. Der neue Mitarbeiter war zuvor arbeitslos gewesen und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sollte Ende Oktober 2023 auslaufen. Letztendlich trat er seine neue Stelle aber niemals an, weil er sich noch vor seinem ersten Arbeitstag arbeitsunfähig krankmeldete. Das Unternehmen sprach nach zwei Wochen eine Probezeitkündigung aus. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab. Die Begründung: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da kein Einkommen erzielt wurde.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
