Jedes Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern ist verpflichtet, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Die Zahl ist nach Unternehmensgröße gestaffelt. Erfüllt ein Arbeitgeber diese Vorgabe nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Es kommt auf die Beschäftigten des Vorjahres an
Ist die Meldung aufgrund der Unternehmensgröße erforderlich, erstatten Sie diese rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr. Das bedeutet: Im Jahr 2026 melden Sie die Anzahl der in Ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter des Jahres 2025. Hat Ihr Unternehmen 2025 zu wenige schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt, muss es parallel zur Meldung ohne weitere Aufforderung die Ausgleichsabgabe (s. u.) überweisen.
