Jedes Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern ist verpflichtet, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Die Zahl ist nach Unternehmensgröße gestaffelt. Erfüllt ein Arbeitgeber diese Vorgabe nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Spätester Zeitpunkt für die Meldung und gegebenenfalls die Zahlung der Abgabe ist der 31.3. des Folgejahres. Im Jahr 2026 melden Sie also die Anzahl Ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter des Jahres 2025.
„Erklärung A“ für Kleinunternehmen
Arbeiten in Ihrem Unternehmen im Jahresdurchschnitt weniger als 20 Mitarbeiter, sind Sie nicht verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Eine Auskunft, dass Sie keine Beschäftigungspflicht hatten, ist aber dennoch nötig. Auf der Rückseite des Anschreibens der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es eine vorformulierte Erklärung für die nicht bestehende Beschäftigungspflicht, die Sie unterschrieben zurücksenden können. Sie heißt „Erklärung A“.
