Fristlose Kündigung

Abmahnung vor Kündigung nur ausnahmsweise entbehrlich

Begeht einer Ihrer Mitarbeiter eine Pflichtverletzung, müssen Sie überlegen, wie Sie auf diese reagieren wollen und auch können. Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt gleich eine Kündigung, sodass Sie Gefahr laufen, dass diese vom Gericht gekippt wird und Sie letztlich mit „leeren Händen“ dastehen. Deshalb gilt: Im Zweifel immer erst einmal abmahnen. Eine Kündigung mit Blick auf dasselbe Fehlverhalten des Mitarbeiters ist dann jedoch ausgeschlossen.
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Burkhard Boemke

10.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als bewaffneter Wachmann tätig. Er war an einem Kraftfahrausbildungszentrum der Bundeswehr eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehört auch das Ablaufen einer Wachrunde, die dann in einem Wachbuch einzutragen war. Der Arbeitgeber stellte Unstimmigkeiten in diesem Wachbuch fest. Es waren Eintragungen vorgenommen, obwohl der Mitarbeiter die Wachrunde gar nicht absolviert hatte. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis am 28.09.2023 außerordentlich, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Im Nachgang versuchte der Arbeitnehmer Kollegen davon zu überzeugen, für ihn Partei zu ergreifen. Dies wertete der Arbeitgeber als Störung des Betriebsfriedens und Bedrohung von Kollegen und kündigte nochmals nach Zustimmung des Integrationsamts im Oktober außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte gegen alle Kündigungen.

§  Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Kündigungen aus dem September 2023 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben. Es liege kein wichtiger Kündigungsgrund und auch keine soziale Rechtfertigung für eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Arbeitnehmer habe lediglich fehlerhaft eingetragen, dass er die Wachrunde absolviert habe, obwohl dies ein Kollege übernommen habe. Es sei unstreitig, dass die Wachaufgaben nicht unerledigt geblieben seien. Daher wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen, um zukünftig ein korrektes Verhalten bzw. korrekte Eintragungen in das Wachbuch herbeizuführen. Auch die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom Oktober 2023 sei rechtswidrig. Eine Bedrohung habe der Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Eine planvolle Störung des betrieblichen Friedens sei nicht ersichtlich (LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2024, Az. 3 SLa 95/24).

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