Urlaub/Abgeltung

Abgeltung von Urlaubsansprüchen – nur im Ausnahmefall erlaubt

Immer wieder möchten sich Mitarbeiter einige Tage Urlaub „auszahlen“ lassen. Aber so einfach geht es nicht. Urlaub muss in Form von Freizeit genommen werden, denn er soll ausschließlich der Erholung Ihres Mitarbeiters dienen. Eine finanzielle Abgeltung statt Freizeit und Erholung widerspricht Sinn und Zweck des BUrlG und ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.

Michael T. Sobik

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Ausnahmen sind möglich

Eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Urlaub allein wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht als bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt werden kann (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Die Rechtsprechung hat für enge Regeln für die Abgeltung von Urlaub gesorgt:

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz