Nachdem sogenannte AGG-Klagen (Klagen auf Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung) lange Zeit vorwiegend mit Blick auf Altersdiskriminierungen
geführt worden sind, ist seit geraumer Zeit die Schwerbehinderung noch mehr in den Fokus gerückt. Als Arbeitgeber müssen Sie hier gerade im Bewerbungsverfahren auf besondere Regelungen diesbezüglich achten, sonst kann es ganz schnell unnötig teuer werden.
Ein Arbeitgeber ließ bei einer Stellenbörse im Zeitraum Mai 2025 bis Januar 2026 eine Stelle als „Principal Information Security Manager (m/w/d)“ ausschreiben. Die von dem Portal geschätzte Jahresvergütung sollte 70.000 EUR bis 101.000 EUR betragen. In der Ausschreibung wurden als notwendige Voraussetzungen insbesondere ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der (Wirtschafts-)Informatik oder einer vergleichbaren Fachrichtung und mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Informationssicherheit genannt.
Im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung wurde der Agentur für Arbeit kein qualifizierter Vermittlungsauftrag i. S. d. § 164 Abs. 1 Sätze 1, 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX erteilt. Insgesamt gingen 103 Bewerbungen auf die Stelle ein. Tatsächlich hätte die monatliche Vergütung auf der Stelle 7.500 EUR brutto betragen, davon fix 6.521,75 EUR .
Am 20.11.2025 bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber auf die Ausschreibung. Er wies in dem Anschreiben und im tabellarischen Lebenslauf auf die Schwerbehinderung hin. Aus den Bewerbungsunterlagen ergaben sich ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Wirtschaftswissenschaften, eine sechsmonatige Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragter, eine siebenmonatige Tätigkeit als IT‑Consultant sowie Zertifizierungen des TÜV Rheinland als IT-Security-Manager.
Die für das Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin des Arbeitgebers nahm die Mitteilungen zur Schwerbehinderung nicht wahr. Am 28.11.2025 erteilte der Arbeitgeber dem Bewerber eine Absage. Der Bewerber machte daraufhin eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung geltend.
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