Im Streitfall zahlte eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern lohnsteuer- und beitragsfreie Coronabeihilfen. Im Gegenzug kürzte sie ihre freiwilligen und zusätzlich geleisteten (lohnsteuer- sowie beitragspflichtigen) Urlaubs- und Bonuszahlungen. Das Finanzamt sah darin eine schädliche Umwandlung von abgabenpflichtigem Entgelt in ein steuerfreies Entgelt-Extra und forderte Lohnsteuer nach. Das Unternehmen zog vor Gericht und bekam vor dem BFH recht. Nach Ansicht der Richter wandelte die Arbeitgeberin nicht Entgelt um, das sie den Mitarbeitern ohnehin schuldete. Die Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen. Das gesetzlich festgelegte Zusätzlichkeitskriterium nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), das Voraussetzung für die Steuerfreiheit (und damit auch für die Beitragsfreiheit) ist, ist damit erfüllt.
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Abgaben sparen leicht gemacht: Dieses BFH-Urteil eröffnet Ihnen neue Wege bei der Entgeltumwandlung
Lohnsteuer- und beitragsfreie Entgelt-Extras sind für Arbeitgeber und Mitarbeiter eine tolle Sache. Unternehmen können der Belegschaft einen echten Mehrwert verschaffen – ohne zusätzliche Abgaben. Allerdings gibt es hierfür eine wichtige Voraussetzung: Keine Entgeltumwandlung, das heißt, es darf kein geschuldetes Entgelt in abgabenfreie Extras umgewandelt werden. Die Finanzverwaltung ist hier besonders streng. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich jedoch eine Entscheidung getroffen, nach der die Regeln rund um die Entgeltumwandlung für Arbeitgeber wieder etwas gelockert werden (vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, veröffentlicht im Mai 2026). Lesen Sie hier, wie Sie die Vorgaben der Entscheidung für Ihr Unternehmen nutzen.
Britta Schwalm
18.08.2026
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