Aktuelle Rechtsprechung

Abfindung zu früh ausgezahlt – Arbeitgeber muss möglichen Steuerschaden ersetzen

In den meisten Aufhebungsvereinbarungen werden Abfindungen vereinbart. Oft wird dann auch die Fälligkeit der Abfindungszahlung ausdrücklich vereinbart. Und an den so festgelegten Auszahlungszeitpunkt sollten Sie sich unbedingt halten, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Entstehen dem Mitarbeiter Steuernachteile, kann es sein, dass Sie mit einer Schadensersatzforderung rechnen müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 23.5.2024, Az. 7 Sa 584/23).

Michael T. Sobik

13.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber zahlt die Abfindung zu früh aus

Hier gab es Streit zwischen dem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter wegen des Ersatzes eines Steuerschadens. Im Herbst 2021 wurde der Mitarbeiter zu einem Gespräch mit seiner Vorgesetzten geladen. In dem Gespräch wurde er gefragt, ob er sich vorstellen könnte, bereits Ende 2022 das Unternehmen zu verlassen. Der Mitarbeiter war offen für ein entsprechendes Angebot. Daraufhin fand am 29.9.2021 ein weiteres Personalgespräch statt. Nach dem Gespräch erbat sich der Mitarbeiter Bedenkzeit und ließ sich anschließend bei der Rentenversicherung sowie bei seiner Steuerberaterin beraten.



Im darauffolgenden Gespräch mit Vertretern seines Arbeitgebers forderte der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 75.000 € und die Auszahlung der Abfindung im Januar 2023. Anschließend wurde der Entwurf eines Aufhebungsvertrages erstellt und dem Mitarbeiter vorgelegt. Dieser sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 vor. In Bezug auf die Fälligkeit der Abfindungszahlung regelte der Entwurf in Ziffer 3 Folgendes:



„3. … Die Abfindungsleistung wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.“



Anschließend wurden die letzten Details des Vertrages abgestimmt. In diesem Zusammenhang schrieb der Mitarbeiter im Oktober oder November 2021 eine E-Mail an seine Vorgesetzte, in der er ihr mitteilte, dass er den Vertrag nur unterschreiben werde, wenn die Auszahlung der Abfindung im Januar 2023 erfolgen würde. In der Folge übergab der Arbeitgeber am 29.11.2021 einen bereits von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf die Fälligkeit der Abfindung folgende vom Entwurf abweichende Regelung enthielt:



„3. … Die Abfindungsleistung wird zum 31.01.2023 fällig.“



Der Mitarbeiter unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2022 beendete, am 1.12.2022. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung bereits im Dezember 2022 an den Mitarbeiter aus.



Die Steuerberaterin des Mitarbeiters teilte später mit, dass sich durch die Auszahlung im Dezember 2022 erhebliche steuerliche Nachteile im Vergleich zu einer Abfindungszahlung im Jahr 2023 ergäben. Der Mitarbeiter machte daraufhin gegenüber seinem Arbeitgeber Schadensersatz wegen der Auszahlung der Abfindung im Dezember 2022 vor dem Arbeitsgericht geltend.

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