Abfindung von 250.000 EUR macht Vertrag nicht unwirksam
Aufhebungsverträge bieten den Vorteil von Rechtssicherheit, weil sie deutlich weniger angreifbar sind, als Kündigungen. Der Preis dafür ist häufig die Abfindung, mit der Sie Ihrem Mitarbeiter den Verzicht auf den Kündigungsschutz abkaufen müssen. Die Höhe ist reine Verhandlungssache, kann aber an Grenzen stoßen.
Ein langjähriger und schwerbehinderter Mitarbeiter einer Behörde schloss mit seinem Arbeitgeber, vertreten durch den Leiter des Personalamts, einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem eine Abfindung in Höhe von EUR 250.000 vorsah. Die – offenbar nicht informierte – Behördenleitung sah sich dadurch massiv geschädigt und erstattete Anzeige gegen den Personalamtsleiter wegen Untreue und gegen den ehemaligen Mitarbeiter, weil er mit seiner Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag ja ebenfalls an der Schädigung mitgewirkt habe.
Das Landgericht verurteilte beide zu einer Geldstrafe und zog außerdem die Abfindung wieder ein. Der Mitarbeiter nahm die strafrechtliche Verurteilung als Zeichen dafür, dass der Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig sein müsse. Er verlangte daher von der Behörde seine Wiedereinstellung und die Nachzahlung seiner Bezüge seit seinem Ausscheiden. Die Behörde sah das gar nicht ein und der Mitarbeiter klagte.
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