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Abfindung: Vereinbaren Sie einen Fälligkeitstermin, damit es nicht nachträglich teuer wird

Wir zahlen eine Abfindung und haben dann unsere Ruhe: Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie dabei auf den Auszahlungstermin legen. Warum das so ist und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
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Hildegard Gemünden

05.10.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ex-Mitarbeiterin leitet die Zwangsvollstreckung ein

Am 29.9.2025 schlossen ein Arbeitgeber und seine gekündigte Mitarbeiterin im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich. Darin vereinbarten sie die rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dass der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 38.000 € zahlen solle. Die Mitarbeiterin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung.

Als der Arbeitgeber am 16.10.2025 noch nicht gezahlt hatte, leitete der Anwalt der Mitarbeiterin die Zwangsvollstreckung ein. Das Arbeitsgericht forderte den Arbeitgeber deshalb im Mai 2026 auf, der Mitarbeiterin die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 423 € plus Zinsen zu erstatten.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er meinte, es entspreche arbeitsgerichtlicher Praxis, die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf auszuzahlen.

§  Das Urteil: Fehlende Fälligkeitsregelung erhöht die Kosten

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