Ihr Betrieb profitiert vom Freiwilligenprogramm
Geringes Prozessrisiko: Mitarbeiter, die einem Aufhebungsvertrag freiwillig zustimmen, haben in der Regel keinen Grund, anschließend zu klagen – anders als bei betriebsbedingten Kündigungen, die durch die hier erforderliche Sozialauswahl zudem noch eine zusätzliche Angriffsfläche bieten.
Freie Auswahl der betroffenen Mitarbeiter: Im Rahmen eines Freiwilligenprogramms brauchen Sie zumindest in Betrieben ohne Betriebsrat soziale Kriterien nicht zu berücksichtigen. Sogar mit Mitarbeitern, die beispielsweise wegen Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung besonderen Kündigungsschutz genießen, können Sie Aufhebungsverträge schließen. Und: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht in Bezug auf Aufhebungsverträge. Wenn Sie einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag anbieten, heißt das nicht, dass auch sein Kollege Anspruch auf ein solches Angebot hat.
Sie bleiben als Arbeitgeber attraktiv: Selbst in Zeiten des Personalabbaus kann es für Sie an anderer Stelle wichtig sein, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Auch hierfür ist ein geräuschloser Personalabbau per Freiwilligenprogramm hilfreich. Das gilt insbesondere, wenn Sie Ihren Mitarbeitern den Ausstieg durch Leistungen wie Outplacement-Beratungen, Weiterbildungen oder Altersteilzeitangebote für rentennahe Jahrgänge zusätzlich erleichtern.
3 Tipps, damit Ihr Freiwilligenprogramm zum gewünschten Ergebnis führt
1. Begrenzen Sie Ihr Angebot
Sie wollen sicher nicht, dass plötzlich zu viele Mitarbeiter Ihr Abfindungsangebot annehmen und Ihr Unternehmen verlassen. Deshalb sollten Sie Ihr Angebot nicht zu hoch ansetzen und es zeitlich befristen. Ergänzend können Sie das sogenannte Windhundprinzip nutzen und Ihr Angebot beispielsweise auf die ersten 100 Mitarbeiter beschränken, mit denen Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen können. Nebeneffekt: Sie bauen einen gewissen Entscheidungsdruck für Ihre Mitarbeiter auf.
2. Setzen Sie auf doppelte Freiwilligkeit
Auch wenn Sie sorgfältig überlegen, für welche Mitarbeitergruppen Sie das Freiwilligenprogramm öffnen, können darunter Mitarbeiter fallen, von denen Sie sich nicht trennen wollen. Daher sollten Sie in Ihrem Angebot den Abschluss von Aufhebungsverträgen nicht nur von der Zustimmung des Mitarbeiters abhängig machen, sondern auch von Ihrer eigenen. So haben Sie bis zum Schluss die Möglichkeit der Feinsteuerung.
3. Bessern Sie Ihr Angebot bei Bedarf nach
Zeigt sich zum Fristablauf, dass nicht genug Mitarbeiter auf Ihr Abfindungsangebot eingehen, um den angestrebten Personalabbau zu erreichen, können Sie Ihr Angebot verlängern oder ein neues Freiwilligenprogramm mit verbessertem Angebot starten. Mitarbeiter, die bereits einen Aufhebungsvertrag zu den ursprünglichen Konditionen unterzeichnet haben, können dann keine Vertragsanpassung mit höherer Abfindung verlangen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 11.3.2025, 7 SLa 512/24).
Beachten Sie das AGG, …
Sie können zwar frei entscheiden, mit wem Sie welchen Aufhebungsvertrag schließen. Ihre Vertragsfreiheit ist jedoch durch die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begrenzt. Benachteiligen Sie deshalb mit Ihrem Angebot keine nach dem AGG geschützte Personengruppe (z. B. Frauen oder Behinderte). Andernfalls drohen Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen an die benachteiligten Mitarbeiter.
… das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats …
Falls Sie mehr als 20 volljährige Mitarbeiter beschäftigen und einen Betriebsrat haben, müssen Sie mit diesem über Betriebsänderungen mit erheblichen Nachteilen für einen wesentlichen Teil der Belegschaft beraten (§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Das Freiwilligenprogramm kann dann Teil eines mit dem Betriebsrat ausgehandelten Interessenausgleichs und Sozialplans sein
… und die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige
Falls Sie innerhalb von 30 Tagen einen erheblichen Stellenabbau planen, kann zudem eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderlich sein. Berücksichtigen Sie hier auch Aufhebungsverträge, damit im selben Zeitraum erfolgte Kündigungen wirksam sind.