Arbeitsvertrag
Abberufener Geschäftsführer kann Arbeitnehmer sein
Bei der Betrachtung eines Geschäftsführers ist es wichtig, zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden. Das eine ist das Geschäftsführerdienstverhältnis
auf Basis eines Anstellungsvertrages. Das andere ist die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer. Beides ist getrennt zu betrachten. Ob das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis mit der Abberufung von der Organstellung automatisch endet, hängt grundsätzlich von der Vertragsgestaltung ab.
Burkhard Boemke
19.05.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Unternehmen stellte zum April 2021 einen „Vice President“ als Geschäftsführer ein. Das Unternehmen behielt sich vor, eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen. Zudem sollte kein Anspruch auf die Übertragung der Organstellung als Geschäftsführer bestehen. Ende 2022 teilte das Unternehmen dem Geschäftsführer mit, dass er abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt werde. Dies wurde dann zum 01.02.2023 umgesetzt. Die Löschung der Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister erfolgte am 13.02.2023. Anschließend versuchte der Arbeitgeber für den ehemaligen Geschäftsführer eine gleichwertige Stelle im Unternehmen zu finden. Als dies erfolglos blieb, kündigte er schließlich zum 31.12.2023. Der ehemalige Geschäftsführer klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Er sei nach seiner Abberufung als Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber war dagegen der Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz finde gar keine Anwendung.
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