Ab 20 Beschäftigten benötigen Sie Datenschutzbeauftragten
Nach Art. 37 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) benennt der Verantwortliche unter den aufgeführten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zudem ergänzend festgelegt, dass eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden (§ 38 BDSG).
Art. 37 Abs. 1 DS-GVO regelt in erster Linie die verpflichtende Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei öffentlichen Stellen. Ergänzend dazu sieht § 38 BDSG vor, wann bei nicht öffentlichen Stellen ein solcher zu benennen ist.
Anforderungen an Datenschutzbeauftragte
Nach Art. 37 Abs. 5 DS-GVO wird der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage
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