Im Streitfall war eine Mitarbeiterin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und privat kranken- sowie pflegeversichert. Während ihrer mehrere Jahre dauernden Elternzeit arbeitete sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang von 60 % (21 Wochenstunden) und zuletzt im Umfang von 68,57 % (24 Wochenstunden). Sie hatte sich für die Dauer ihrer Elternteilzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V).
Nach der Elternzeit endet die Befreiung
Als die Elternzeit schließlich beendet war, arbeitete sie weiterhin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 3.667,41 €. Die Arbeitgeberin meldete die Beschäftigte bei der (gesetzlichen) Betriebskrankenkasse des Unternehmens an. Damit war die Mitarbeiterin aber nicht einverstanden. Sie wollte weiterhin keine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse und beantragte bei der BBK die weitere Befreiung. Diese lehnte ab und wies die Mitarbeiterin auf Folgendes hin: