Krankenversicherung

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht: Wie Sie rechtssicher durch den Vorgaben-Dschungel navigieren

Arbeitnehmer sind normalerweise versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt die Versicherungspflicht, bei erneutem Unterschreiten der Entgeltgrenze tritt sie wieder ein. Von dieser erneuten Versicherungspflicht können sich die betreffenden Beschäftigten befreien lassen und hier wird es kompliziert. Ja nach Fall sind an die Befreiungstatbestände die unterschiedlichsten Voraussetzungen geknüpft und auch die Folgen einer Befreiung sind nicht immer dieselben. Verständlich, dass Mitarbeiter angesichts dieser Rahmenbedingungen oft Unverständnis zeigen. Umso wichtiger ist es, dass Sie den jeweiligen Fall verständlich erklären können – unter anderem anhand eines aktuellen Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 25.6.2025, Az. L 5 KR 2893/24).

Britta Schwalm

13.10.2025 · 4 Min Lesezeit

Im Streitfall war eine Mitarbeiterin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und privat kranken- sowie pflegeversichert. Während ihrer mehrere Jahre dauernden Elternzeit arbeitete sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang von 60 % (21 Wochenstunden) und zuletzt im Umfang von 68,57 % (24 Wochenstunden). Sie hatte sich für die Dauer ihrer Elternteilzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V).

Nach der Elternzeit endet die Befreiung

Als die Elternzeit schließlich beendet war, arbeitete sie weiterhin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 3.667,41 €. Die Arbeitgeberin meldete die Beschäftigte bei der (gesetzlichen) Betriebskrankenkasse des Unternehmens an. Damit war die Mitarbeiterin aber nicht einverstanden. Sie wollte weiterhin keine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse und beantragte bei der BBK die weitere Befreiung. Diese lehnte ab und wies die Mitarbeiterin auf Folgendes hin:

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