- Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 2, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), d. h. an gesetzlichen Feiertagen und für bis zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
- Die Mitarbeiterin unterliegt einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot (§ 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).
- Der/die Beschäftigte befindet sich in einem genehmigten Urlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)).
- Der/die Beschäftigte ist unverschuldet aus persönlichen Gründen für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert, etwa wegen Kindsgeburt oder Tod eines nahen Angehörigen (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
- Der/die Arbeitgebende nimmt die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht an (Annahmeverzug).
- Die Unternehmensleitung hat eine Zahlung unabhängig von der Arbeitsleistung ausdrücklich zugesagt (etwa volle Prämie trotz Elternzeit).
- Die Zahlung ist nicht nur Vergütung für geleistete Arbeit, sondern etwa auch eine Belohnung für Betriebstreue.
Arbeitsrecht
7 Fälle: Hier bekommen Mitarbeitende Prämien ohne Arbeit
Normalerweise gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. In den folgenden Fällen können Mitarbeitende aber auch ohne Arbeit Geld verlangen. Ausfallzeiten rechtfertigen dann insbesondere keine Kürzung der Zielerreichungsprämien.
Hildegard Gemünden
13.10.2026
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