Der Fall: Arbeitszeit wird nur befristet erhöht
Die regelmäßige Arbeitszeit eines im Callcenter „Bürgerservice“ einer Großstadt beschäftigten Mitarbeiters betrug laut Arbeitsvertrag 25 Stunden pro Woche. Nach der Einarbeitungsphase einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine für 1 Jahr befristete Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden pro Woche. Diese wurde anschließend 2-mal für je 1 weiteres Jahr verlängert. Während der letzten Befristung klagte der Mitarbeiter auf unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Er meinte die Befristung sei rechtswidrig, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gebe.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass es nur einen begrenzten Bedarf an Vollzeitstellen in dem Callcenter gebe. Um diese transparent zu besetzen, würden Leistungskriterien herangezogen, was der Personalrat auch immer akzeptiert habe. Das Angebot einer unbefristeten Vollzeitstelle gehe daher nur an Mitarbeiter mit guter Leistungsbeurteilung und geringen Fehlzeiten. Diese Kriterien erfülle der klagende Mitarbeiter nicht.
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