1. Bieten Sie dem Bewerber eine Stelle an, …
… sofern diese noch frei ist und sobald absehbar ist, dass Sie im AGG-Verfahren verlieren. Wenn der Bewerber die Stelle dann ablehnt, liegt darin ein Indiz, dass seine Bewerbung missbräuchlich war und weder Schadensersatz- noch Entschädigungszahlungen Ihrerseits gerechtfertigt sind. Falls er die Stelle doch annimmt, entfällt ab Beschäftigungsbeginn zumindest der Schadensersatzanspruch. Bewährt der neue Mitarbeiter sich dann nicht, können Sie ihm während der ersten sechs Beschäftigungsmonate problemlos kündigen.
