Ein Mitarbeiter hatte seinen Urlaub in seinem Heimatland Somalia verbracht. Der Rückflug war gebucht, die Arbeitsaufnahme für den übernächsten Tag vorgesehen. Allerdings kam alles anders.
Der Arbeitgeber wartete indessen vergeblich auf den Arbeitnehmer und hatte bemerkenswert viel Geduld. Er hatte lediglich von einer dritten Person erfahren, dass der Arbeitnehmer noch in Afrika war. Erst etwa 4 bzw. 6 Wochen nach dem geplanten Wiederantritt der Arbeit erfolgten Abmahnungen. Anschließend kündigte er dem Mitarbeiter.
