Jahreswechsel

2025 oder 2026? Wie Sie die richtige Zuordnung von Einmalzahlungen prüfen

Grundsätzlich berücksichtigen Sie Einmalzahlungen in dem Monat, in dem Sie sie auszahlen. Für diese Regel gilt in den kommenden 3 Monaten eine Ausnahme: die sogenannte Märzklausel, die von Entgeltabrechnern und Arbeitgebern hin und wieder übersehen wird.
Aktuelles

Britta Schwalm

08.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Grundregel der Märzklausel lautet: Einmalzahlungen, die zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, zählen zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Auf die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen Sie im ersten Quartal 2026 wieder achten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2025 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat.
  2. Dieser Beschäftigte erhält im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.3.2026 eine Einmalzahlung.
  3. Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2026 bis zum Auszahlungsmonat gilt.

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