Die Grundregel der Märzklausel lautet: Einmalzahlungen, die zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, zählen zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Auf die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen Sie im ersten Quartal 2026 wieder achten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2025 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat.
- Dieser Beschäftigte erhält im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.3.2026 eine Einmalzahlung.
- Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2026 bis zum Auszahlungsmonat gilt.
