Vorübergehende Arbeitsverhinderung
14-tägige Quarantäne ist verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie ist noch nicht abgeschlossen. Dies betrifft neben noch laufenden Streitigkeiten zum Kurzarbeitergeld oder den Corona-Beihilfen auch die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier war eine Entschädigung für Verdienstausfall
vorgesehen. Als Arbeitgeber trifft Sie dies, weil Sie die Entschädigung geltend machen mussten, nachdem Sie schon Zahlungen
an Ihre Mitarbeiter geleistet hatten. Viele Behörden lehnten die Entschädigung im Nachgang ab und verwiesen auf einen Anspruch der Mitarbeiter auf Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB. Hier hat nun das Bundesverwaltungsgericht ein Machtwort gesprochen.
Burkhard Boemke
10.01.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Verschiedene Arbeitgeber setzten als Subunternehmer ihre Mitarbeiter in einem fleischverarbeitenden Betrieb ein. Während der Corona-Pandemie kam es zu zahlreichen Infektionen mit dem Virus und die Arbeitgeber schickten auch die nicht erkrankten Mitarbeiter in häusliche Quarantäne.
Für die Dauer der Absonderungen leisteten sie weiter Zahlungen in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und führten Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden ab. Anschließend beantragten sie beim Land Nordrhein-Westfalen die Erstattung der gezahlten Beträge nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die zuständige Behörde lehnte dies ab. Es liege gar kein Verdienstausfall vor, der für den Entschädigungsanspruch erforderlich sei. Die Arbeitgeber seien nach § 616 Satz 1 BGB vielmehr verpflichtet gewesen, ihren Arbeitnehmern für die Zeit der Absonderung die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung weiter zu zahlen, weil diese für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert gewesen seien.
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