Solche Telefonanrufe sind unter zwei Aspekten rechtlich zu bewerten. Einerseits gelten wettbewerbsrechtliche Regelungen, andererseits sind arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Ihr Arbeitgeber bezahlt Sie schließlich dafür, dass Sie während der Arbeitszeit Ihre vertraglichen Aufgaben erfüllen, und nicht dafür, dass Sie sich abwerben lassen.
Einen Anruf muss Ihr Arbeitgeber hinnehmen
Das bedeutet aber nicht, dass er jeglichen Kontakt zu potenziellen neuen Arbeitgebern verhindern kann. Die Rechtsprechung erlaubt ausdrücklich einen einmaligen Anruf zur ersten Kontaktaufnahme (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.8.2018, Az. 6 U 51/18).
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