Sonderausgabe

Formalien & Besonderheiten: Hierauf müssen Sie noch achten!

Die Einigung auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nützt nichts, wenn diese nicht in die richtige Form gegossen wird. Auf welche Formalien und Besonderheiten es hier ankommt, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Keine Beendigung ohne Schriftform

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, und somit auch der Aufhebungsvertrag, können nur schriftlich wirksam vereinbart werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das bedeutet: Die Beendigung ist erst dann wirksam beschlossen, wenn auch die Original-Unterschrift Ihres Arbeitnehmers vorliegt. Sie und Ihr Arbeitnehmer müssen also eigenhändig entweder auf derselben Vertragsurkunde unterschreiben oder Sie müssen mehrere gleichlautende Urkunden erstellen und es muss jeweils eigenhändig die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet werden. Sie können auch eine andere Person bevollmächtigen, für Sie die Verträge abzuschließen.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: