Keine Beendigung ohne Schriftform
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, und somit auch der Aufhebungsvertrag, können nur schriftlich wirksam vereinbart werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das bedeutet: Die Beendigung ist erst dann wirksam beschlossen, wenn auch die Original-Unterschrift Ihres Arbeitnehmers vorliegt. Sie und Ihr Arbeitnehmer müssen also eigenhändig entweder auf derselben Vertragsurkunde unterschreiben oder Sie müssen mehrere gleichlautende Urkunden erstellen und es muss jeweils eigenhändig die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet werden. Sie können auch eine andere Person bevollmächtigen, für Sie die Verträge abzuschließen.
