Freistellungen

So regeln Sie wichtige Details zum unbezahlten Urlaub

Vor allem in der zweiten Jahreshälfte haben viele Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nochmals frei nehmen wollen oder müssen, bleibt ihnen oft nur der unbezahlte Urlaub. Für Sie als Entgeltabrechner ist diese Art der Freistellung ein Grund, besonders aufzupassen – und den Beschäftigten auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs vollständig. Deshalb gibt es hierbei sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Erfahren Sie, wie Sie unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln.

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PERSONALWISSEN im Comic

Britta Schwalm

15.09.2025 · 5 Min Lesezeit

Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter im Lauf eines Kalenderjahres mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht. Häufig beantragen und erhalten sie dann unbezahlten Urlaub. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Beschäftigte grundsätzlich nicht. Ihrem Unternehmen steht es also frei, unbezahlten Urlaub abzulehnen.

ACHTUNG

Aufgrund arbeitgeberseitiger Fürsorgepflichten kann einem Mitarbeiter in bestimmten Fällen ein unbezahlter Urlaub zustehen. Das kann beispielsweise eine plötzliche Erkrankung oder der Unfall eines Familienmitglieds sein. Auch eine unerwartet aufgetretene Notsituation (beispielsweise ein Brand in der Wohnung, Hochwasser oder Ähnliches) kann zu einem entsprechenden Anspruch der Mitarbeiter führen.

Ihr Unternehmen sollte Mitarbeiter die rechtlichen Grundlagen rund um den unbezahlten Urlaub darlegen. So kann es Streitigkeiten rund um dieses Thema von vornherein vermeiden.

Warum die Monatsgrenze wichtig ist

Wenn Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt erhalten, besteht für sie eigentlich keine Versicherungspflicht mehr. Hat der Beschäftigte aber unbezahlten Urlaub von maximal einem Monat beantragt, gibt es zunächst Entwarnung: Eine Beschäftigung gilt für die Sozialversicherungsträger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt als fortbestehend, wenn

  1. das Beschäftigungsverhältnis als solches weiterbesteht und
  2. die Zahlungsunterbrechung nicht länger als einen Monat dauert (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).

Aufgrund dieser Fiktionsregelung bleibt die an die Beschäftigung gegen Entgelt gebundene Versicherungspflicht in der

  • Krankenversicherung (nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V),
  • Pflegeversicherung (nach § 20 Abs. 1 SGB XI),
  • Rentenversicherung (nach § 1 Satz 1 SGB VI) und
  • Arbeitslosenversicherung (nach § 25 Abs. 1 SGB III)

für einen Monat trotz Entgelt-Zahlungspause bestehen.

ACHTUNG

Die Versicherungspflicht bleibt in den oben genannten Fällen auch dann für einen Monat bestehen, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar ist bzw. der Arbeits- und Fortsetzungswille zunächst unklar ist. Steht von vornherein fest, dass die Unterbrechung der Entgeltzahlung länger als einen Monat dauern wird, besteht die Versicherungspflicht zunächst für einen Monat weiter.

Sie unterscheiden bei unbezahltem Urlaub also 2 Fälle:

1. Der unbezahlte Urlaub dauert höchstens einen (Zeit-)Monat

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub von maximal einem (Zeit-)Monat gewähren, hat das melderechtlich keine Auswirkungen. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird einfach mit in den Meldezeitraum integriert.

2. Der unbezahlte Urlaub dauert länger als einen Monat

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinn. Sie müssen Ihren Mitarbeiter nach einem Monat abmelden.

Beispiel:

Ihr Unternehmen gewährt einem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub vom 10.7. bis 17.9. Er nimmt sein Beschäftigungsverhältnis am 18.9. wieder auf. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet einen Monat nach Urlaubsbeginn am 9.8. Sie erstatten eine Abmeldung. Sobald der Arbeitnehmer die Beschäftigung am 18.9. wieder aufnimmt, erstatten Sie eine Anmeldung innerhalb der Meldefrist. Da in diesem Fall zwischen dem Ende der Versicherungspflicht (= 9.8.) und dem Wiederbeginn der Versicherungspflicht (= 18.9.) ein Zeitraum von mehr als 1 Monat liegt, wird für den Zeitraum vom 10.8. – 17.9. kraft Gesetzes eine sogenannte obligatorische Anschlussversicherung (= eine freiwillige Mitgliedschaft) verfügt. Diese ist kostenpflichtig und wird gegebenenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen aufgebaut.

Wie Sie die Monatsfrist berechnen

Die Monatsfrist berechnen Sie folgendermaßen:

  1. Sie gehen vom letzten Tag der bezahlten Beschäftigung aus.
  2. Die Monatsfrist endet genau einen Monat später.

Für die Fiktion der Beschäftigung ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt direkt auf die Beschäftigung gegen Entgelt folgt. Sie dürfen auch dann von der Beschäftigungsfiktion ausgehen, wenn die Unterbrechung auf eine Phase folgt, in der der Mitarbeiter eine Entgeltersatzleistung bezieht (Elterngeld, Krankengeld etc.). Der Grund: Der Bezug von Entgeltersatzleistungen ist eine mitgliedschaftserhaltende Unterbrechung.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter nimmt unbezahlten Urlaub im Anschluss an seine Elternzeit. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt während des unbezahlten Urlaubs für einen Monat bestehen.

Rechnen Sie diese Unterbrechungen zusammen

Treffen dagegen gleiche Unterbrechungstatbestände im zeitlichen Ablauf aufeinander (beispielsweise unbezahlter Urlaub im Anschluss an einen Streik), rechnen Sie diese zusammen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Bei Überschreiten der Monatsgrenze endet die Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht als Beschäftigter endgültig. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Mitgliedschaft im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes auch über die Monatsgrenze hinaus fort. Allerdings ist in den Fällen, in denen im unmittelbaren Anschluss an einen rechtmäßigen Arbeitskampf ein unbezahlter Urlaub oder ein unentschuldigtes Fernbleiben folgt, die Zeit des rechtmäßigen Arbeitskampfs auf die Monatsfrist anzurechnen.

Die Folgen für die Beitragsberechnung

Das zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt werten Sie als beitragspflichtige Zeit. Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung setzen Sie Sozialversicherungstage (SV-Tage) an. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen berechnen Sie je Kalendermonat für die Kalendertage, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage = SV-Tage). Dabei setzen Sie für einen Kalendermonat immer 30 Tage an, auch wenn dieser 31 Tage umfasst.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter nimmt im Oktober für 8 Tage unbezahlten Urlaub. Auswirkung der Urlaubstage auf Ihre Beitragsberechnung:

Arbeitsentgelt 1.10.–8.10. 8 Tage

Unbezahlter Urlaub 9.10.–16.10. 8 Tage

Arbeitsentgelt 17.10.–31.10. 15 Tage

SV-Tage für Oktober 30 Tage

Bei der Berechnung der Beiträge behandeln Sie den Mitarbeiter so, als hätte er das für den Monat Oktober um die Zeiten des unbezahlten Urlaubs gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Sie berücksichtigen 30 und nicht 23 SV-Tage (8 Tage + 15 Tage).

Diese Meldungen erstatten Sie

Es fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet und es nicht zur Beendigung der Beschäftigung kommt. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Sie erstatten eine Abmeldung und bescheinigen das im Meldezeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Meldegrund ist die „34“.

Beispiel:

Ein Beschäftigter erhält vom 3.11. bis 23.12. unbezahlten Urlaub. Sie müssen den Mitarbeiter zum 2.12. abmelden. Mit dem Tag der Arbeitsaufnahme nach seinem Urlaub melden Sie ihn wieder an (Grund der Abgabe 13).

Wann Sie bei Freistellungen welche Meldung erstatten

Unbezahlter Urlaub ist nur eine Form der Freistellung. Für die Praxis entscheidend: Frei haben heißt nicht automatisch Urlaub. Damit Urlaub wirksam gewährt ist, braucht es eine eindeutige Urlaubsgewährung (Freistellungserklärung) – etwas anderes als der Freizeitausgleich für Überstunden. Woran Sie den Unterschied erkennen und wie Sie die Urlaubsgewährung rechtssicher dokumentieren, lesen Sie hier:

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Britta Schwalm ist Rechtsanwältin und Expertin für Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Arbeits- und Steuerrecht. Sie arbeitet außerdem seit mehreren Jahren als freie Journalistin und Autorin und berät kleine und mittelständische […]