Arbeitszeugnis

Der Anspruch: Wem Sie wann ein Zeugnis ausstellen müssen

Grundsätzlich sind Sie als Führungskraft verpflichtet, Mitarbeitern, die mit Ihrem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen und gegenüber denen Sie als Führungskraft weisungsbefugt sind, auf Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen (§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch, § 109 Gewerbeordnung).

Dilan Wartenberg

31.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Wenn ein Mitarbeiter ein Zeugnis von Ihnen fordert, meint er damit in der Regel ein qualifiziertes Zeugnis. D. h.: Sie als Führungskraft dokumentieren darin die Qualifikation des Mitarbeiters und bewerten seine Leistungsfähigkeit, seine Motivation und sein Verhalten im Berufsalltag.

Das einfache Zeugnis, das lediglich eine Art Arbeitsbescheinigung ist, findet in der Regel nur bei kurzen und wenig qualifizierten Tätigkeiten Anwendung. Denn daraus geht lediglich hervor, in welcher Position der Mitarbeiter bei Ihnen gearbeitet hat und von wann bis wann er bei Ihnen beschäftigt war.

Diesen Mitarbeitern müssen Sie ein Zeugnis ausstellen

  • unbefristet und befristet beschäftigte Mitarbeiter
  • Teilzeitkräfte, auch geringfügig beschäftigte
  • Mitarbeiter im Probearbeitsverhältnis oder in ABM-Maßnahmen
  • Auszubildende
  • Praktikanten, Volontäre, Trainees, Schüler und Studenten
  • Mitarbeiter, die das Ruhestandsalter erreicht haben und ausscheiden
  • Heimarbeiter
  • Leiharbeitnehmer. Diese haben einen Anspruch gegenüber dem Unternehmen, das sie vermittelt hat, also dem Verleiher. Allerdings hat der Entleiher – also Sie, wenn Sie einen Mitarbeiter leihweise beschäftigen – eine Mitwirkungspflicht bei der Zeugniserstellung.
  • Leitende Angestellte und Prokuristen
  • Geschäftsführer, sofern sie nicht (Mehrheits-)Gesellschafter sind

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