Denken Sie – wenn erforderlich – auch an Wettbewerbsverbot
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb auch berechtigt, Ihnen Konkurrenz zu machen. Dies kann bei Arbeitnehmern relevant werden, die Sie in leitenden Positionen eingesetzt haben und die deshalb über umfangreiche Kontakte zu Kunden verfügen.
Haben Sie mit Ihren „Schlüsselkräften“ bereits im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches im Aufhebungsvertrag bestätigt werden soll, sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
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