Der Wahlvorstand ist in der Pflicht
Dem Wahlvorstand sollen Mitglieder beiderlei Geschlechts angehören. Zugelassen sind auch bereits gewählte Betriebsratsmitglieder oder Kandidaten. Diese beiden Personengruppen dürfen ihre Position aber nicht für Wahlwerbung nutzen. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen Beauftragten aus dem Betrieb als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden.
