Ein Unternehmen erhielt die Anordnung/Ankündigung einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vom 31.7.2025. Es legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Das „Rechtsmittel“ scheiterte vor dem Sozialgericht (SG) bereits an der Zulässigkeit. Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG: Bei dem Schreiben vom 31.7.2025, gegen das die Arbeitgeberin sich wehrte, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Damit ging ihr Widerspruch ins Leere und konnte auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Nur gegen Verwaltungsakte
Gegen jeden Verwaltungsakt der Sozialversicherungsträger, der zum Nachteil Ihres Unternehmens ergeht, können Sie sich mit einem Widerspruch wehren. Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren, das der Klageerhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie im Bereich der Unfallversicherung verbindlich vorgeschaltet ist. In der Rentenversicherung kann gegen einen Bescheid in einigen Fällen auch ohne Vorverfahren Klage erhoben werden. Den Widerspruch legen Sie bei dem Sozialversicherungsträger ein, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Folgende Ergebnisse sind möglich:
