Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Obst- und Weinbaubetriebes beschäftigte mehrere Saisonaushilfen aus Rumänien und Polen als kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfen. Er führte für die Mitarbeiter nur Umlagen (U1 und U2) an die Minijobzentrale ab. Ansonsten ging er von ihrer vollständigen Sozialversicherungsfreiheit aus. Bei ihrer Einstellung waren die Mitarbeiter anhand eines Fragebogens nach ihrer Beschäftigung im Heimatland gefragt worden.
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