Personal aktuell 19.05.2025

Sonderausgabe: Urlaub – die schönste Zeit im Jahr

Wie Sie die Reihenfolge der Urlaubswünsche
festlegen und im Zweifel rechtssicher ablehnen

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Urlaubsgeld darf unter bestimmten Voraussetzungen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit von Ihnen gekürzt werden!
Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres – wenn da der Chef nicht wäre. Ihre Mitarbeiter müssen nicht nur akzeptieren, dass Sie bei der Urlaubsgewährung ein Wörtchen mitreden dürfen. Ist ein Mitarbeiter langfristig erkrankt, haben Sie zudem unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, dessen Urlaubsgeld zu kürzen (Arbeitsgericht Düsseldorf, 6.2.2025, Az. 9 Ca 5709/24).
Beim Urlaub Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie mitreden
Ihre Mitarbeiter werden diesen Satz nicht gern lesen: Urlaub ist auch Chefsache! Jeder Arbeitgeber hat ein gewichtiges Wort mitzureden, wenn es um die Urlaubsgewährung der Mitarbeiter geht. Achten Sie also darauf, dass sich Ihre Mitarbeiter beim Urlaub nicht zu sehr selbst bedienen, sondern die Spielregeln einhalten und beispielsweise auch die Urlaubsinteressen der Arbeitskollegen berücksichtigen.
Wie Sie die Reihenfolge der Urlaubswünsche festlegen und im Zweifel rechtssicher ablehnen
Der Spruch „Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“ gilt bei der Festlegung der Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter nicht. Im Einzelfall kann es allerdings kompliziert werden, alle Urlaubswünsche so zu koordinieren, dass die Vorstellungen der Mitarbeiter realisiert, aber auch die betrieblichen Belange berücksichtigt werden.
Abgeltung von Urlaubsansprüchen – nur im Ausnahmefall erlaubt
Immer wieder möchten sich Mitarbeiter einige Tage Urlaub „auszahlen“ lassen. Aber so einfach geht es nicht. Urlaub muss in Form von Freizeit genommen werden, denn er soll ausschließlich der Erholung Ihres Mitarbeiters dienen. Eine finanzielle Abgeltung statt Freizeit und Erholung widerspricht Sinn und Zweck des BUrlG und ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.
Urlaubswiderruf: Im Einzelfall kann er gerechtfertigt sein
Treten nach einem bereits genehmigten Urlaub nachträglich betriebliche Umstände ein, die Sie eigentlich zur Verweigerung des beantragten Urlaubs berechtigt hätten, beispielsweise ein erhöhter Krankenstand, sind Sie trotzdem an Ihre Urlaubszusage gebunden. Sie dürfen den genehmigten Urlaub also nicht einfach widerrufen. Aber es gibt wenige Ausnahmen.
Was Sie zur Urlaubsvergütung Ihrer Mitarbeiter wissen sollen
Der Urlaub Ihrer Mitarbeiter kostet Ihr Geld. Hier lohnt es sich schon, auf den Cent zu achten. Was Sie bei der Bezahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld aktuell beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Soziale Erfüllung von Urlaubsansprüchen
  • Musterformulierung: Verfallsfristen Zusatzurlaub
  • Musterformulierung: Aufklärung Urlaubsverfall