Während der Corona-Pandemie galten einige Besonderheiten. So durften Arbeitgeber von Pflegeeinrichtungen diejenigen Mitarbeiter, die keinen Impfnachweis gegen das Corona-Virus vorgelegt hatten, ohne Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Aber eine Abmahnung wegen der nicht durchgeführten Impfung durften die Arbeitgeber nicht aussprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (BAG, 19.6.2024, Az. 5 AZR 192/23; Pressemitteilung des BAG Nr. 16/24).
