Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Allerdings erfolgt diese Kürzung nicht automatisch. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.4.2024 (9 AZR 165/23) zeigt, wie Sie dabei richtig vorgehen.
