Mitarbeiter, die sich an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl beteiligen, genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Aber gilt das auch schon während der Probezeit? Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 20.8.2025 zeigt, dass es darauf ankommt, wie die Beteiligung aussieht.
