Personal aktuell 21.04.2025

KW 17-18 I 2025

Top-Thema: Sie haben Ihrem Betriebsrat zu viel gezahlt? Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie das Gehalt wieder kürzen

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Vorsicht, wenn Sie per Einwurf-Einschreiben kündigen!
Noch immer kündigen etliche Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben. Doch damit machen sie es den betroffenen Mitarbeitern leicht zu behaupten, sie hätten die Kündigung nie erhalten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 30.1.2025, 2 AZR 68/24).
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„Chef, ich habe Überstunden und keine Pause gemacht“: Das kann gerade bei Teilzeitkräften teuer werden
Vor allem am Ende des Arbeitsverhältnisses kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter nachträglich die Vergütung vorgeschriebener und angeblich nicht genommener Pausen verlangen. Dieses Risiko ist besonders groß bei Teilzeitkräften, denen nur aufgrund von Überstunden eine Pause zusteht. Das zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.2.2025 (5 AZR 51/24).
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Nicht gearbeitete 13 Minuten sind keine Pause – aber was dann?
Eine Arbeitsunterbrechung kann nur dann auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen angerechnet werden, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert (§ 4 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Eine kürzere Unterbrechung aus privaten Gründen müssen und dürfen Sie aber auch nicht als Arbeitszeit werten (Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, 23.1.2025, 14 K 2764/23).
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Sie haben Ihrem Betriebsrat zu viel gezahlt? Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie das Gehalt wieder kürzen
Die richtige Vergütung für vor allem freigestellte Betriebsratsmitglieder ist ein Balanceakt. Sowohl zu geringe, vor allem aber auch zu hohe Zahlungen können Sie als Arbeitgeber rechtlich in Bedrängnis bringen. Eine Konkretisierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im letzten Jahr hat zwar etwas mehr Klarheit in die korrekte Gehaltsfindung gebracht. Aber was ist, wenn Sie nun feststellen, dass Sie zu viel zahlen oder gezahlt haben? Gehaltskürzungen wegen zu hoher Zahlungen sollten Sie jedenfalls detailliert begründen können (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.3.2025, 7 AZR 46/24).
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Krank im Urlaub? Teilen Sie Ihren Mitarbeitern jetzt mit, wie sie sich korrekt verhalten
Kennen Sie das? Ein Beschäftigter meldet sich aus dem Urlaub und teilt Ihnen mit, er sei krank. Deshalb fordert er die entsprechende Zahl an Urlaubstagen wieder zurück. Da müssen Sie ihm vielleicht eine Absage erteilen. Zwar schließen sich Krankheit und Urlaub gegenseitig aus. Wer krank wird, kann seinen Urlaub also „zurückgeben“. Das erfordert aber, dass der betreffende Beschäftigte alles richtig macht.
Weltnichtrauchertag: Wie Sie Nebenkosten bei der Raucherentwöhnung für Mitarbeiter vermeiden
Am 31.5.2025 ist Weltnichtrauchertag – ein Anlass, über die Anzahl der Raucher im Betrieb nachzudenken. Mitarbeiter, die immer wieder zum Rauchen vor die Tür gehen, sind bei Kollegen und Vorgesetzten nicht gern gesehen. Darüber hinaus würden viele der betreffenden Beschäftigten gern aufhören zu rauchen. Was Arbeitgeber und Mitarbeiter häufig nicht wissen: Anti-Raucherkurse vom Arbeitgeber kosten keinen Cent an Lohnsteuer und Beiträgen.
Keine Angst vor Quereinsteigern: Der Neuanfang gelingt häufiger als gedacht
Wird sich der neue Mitarbeiter bewähren? Diese Frage stellen Sie sich womöglich in verstärktem Maß, wenn Sie sich für einen Quereinsteiger entschieden haben. Allzu große Sorgen sollten Sie sich hier jedoch nicht machen. Denn geradlinige Karrieren werden immer seltener. Und Karrierewechsel gelingen oft leichter als gedacht. Das zeigt eine Studie der Recruiting-Plattform Stepstone aus dem Monat Januar 2025.
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  • Checkliste: Betriebsratsvergütung