Personal aktuell 24.03.2025

KW 13-14 I 2025

Top-Thema: Jetzt höchstrichterlich bestätigt: Verspätete Zielvereinbarung oder -vorgabe heißt 100 % Prämie

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Paukenschlag aus Karlsruhe: Tarifliche Nachtzuschläge sind gültig – keine Anpassung nach oben!
Tarifliche Nachtzuschläge beschäftigen die Gerichte schon seit Jahren – insbesondere die Frage, inwieweit hier Differenzierungen zulässig sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte diesbezüglich einige Tarifverträge für unwirksam erklärt, sodass die betroffenen Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlen sollten. Doch diese Urteile hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11.12.2024 (1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) aufgehoben. Die Bedeutung der nun vorliegenden Grundsatzentscheidung geht weit über das Thema Nachtzuschläge hinaus.
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6 Monate Befristung: Nicht ohne zusätzliche Probezeit
Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, sollten Sie mit ihm eine Probezeit vereinbaren, während der beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer kurzen Frist von zwei Wochen kündigen können. Die Probezeit darf normalerweise sechs Monate dauern. Aber Vorsicht: Das gilt nicht, wenn Sie einen befristeten Probearbeitsvertrag schließen, der für den Fall der Bewährung des Mitarbeiters bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag verbunden ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.12.2024, 2 AZR 275/23).
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Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).
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„Zigarettenrauch zieht an meinen Arbeitsplatz“ – und nun?
Manche Mitarbeiter sind penetrant, wenn sie sich von Zigarettenrauch belästigt fühlen. Gegen das Rauchen im Freien brauchen Sie als Arbeitgeber in der Regel jedoch nicht vorzugehen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 5.12.2024, 6 SLa 73/24).
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Jetzt höchstrichterlich bestätigt: Verspätete Zielvereinbarung oder -vorgabe heißt 100 % Prämie
Gibt es in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter, deren Gehalt zumindest teilweise vom Erreichen alljährlich zu vereinbarender oder vorzugebender Ziele abhängt? Dann sollten Sie auch in unsicheren Zeiten wie diesen nicht auf termingerechte Zielvereinbarungen oder -vorgaben verzichten. Denn andernfalls riskieren Sie, dass die Ziele per se als erreicht gelten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 19.2.2025, 10 AZR 57/24).
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Achtung: Erst ab Entgeltzahlung besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Für Sie als Personalverantwortlichen ist es enorm wichtig, den exakten Beginn einer Beschäftigung zu kennen – beispielsweise, damit Sie die Anmeldung korrekt erstatten können. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen trifft hierzu eine wichtige Feststellung (vom 21.1.2025, Az. L 16 KR 61/24).
„Von ihm/ihr möchte ich nicht bedient werden“: So reagieren Sie richtig auf diskriminierende Kundenwünsche
Als Arbeitgeber dürfen Sie keinen Ihrer Mitarbeiter unzulässig benachteiligen und müssen zudem Diskriminierungen und Belästigungen durch Kollegen entgegenwirken (§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Was aber ist zu tun, wenn die Diskriminierung von einem Ihrer Kunden ausgeht? Auch hier sind Sie gefordert, wenn Sie nicht riskieren wollen, eine Entschädigung an den betroffenen Mitarbeiter leisten zu müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 20.11.2024, 10 Sa 13/24).
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  • Übersicht: Befristung zur Probe/unbefristeter Vertrag mit Probezeit