Grundsätzlich werden auch geringfügig entlohnte Minijobber individuell nach den ELStAM besteuert. Es steht Ihnen aber frei, anstelle dieser individuellen Besteuerung die Pauschalierung mit 2 % zu wählen. Die Entscheidung liegt in Ihrem Ermessen. Wägen Sie sorgfältig ab und lesen Sie hier, welche Alternative wann die bessere ist.

