Lohn & Gehalt aktuell 15.09.2025

KW 37-38 | 2025

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Stichtag 31.12.2025 – Wie Sie zu Unrecht gezahlte Versicherungsbeiträge zurückfordern, bevor es zu spät ist
Zu viel gezahlte Beiträge? Das gibt es in fast jedem Unternehmen. Zu einer Überzahlung kommt es z. B. dann, wenn Sie irrtümlich von der Beitragspflicht eines Entgeltbestandteils ausgegangen sind. Haben Sie zu viele Beiträge abgeführt, ist das zunächst kein Problem. Die Überzahlungen werden Ihrem Unternehmen und dem betreffenden Mitarbeiter erstattet. Allerdings müssen Sie sich darum kümmern und rechtzeitig verrechnen oder einen Antrag stellen. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie vor dem 31.12.2025 tätig werden sollten.
Abgabesatz 2026: Vergessen Sie diese wichtigen Aufgaben rund um die Künstlersozialkasse nicht
Beschäftigt Ihr Unternehmen hin und wieder freie Webdesigner, Grafiker oder Übersetzer? Dann befassen Sie sich mit der Künstlersozialabgabe (KSA), den dazugehörigen Meldungen und der pünktlichen Zahlung. Die KSA stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ bei der Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten dar. Ob Unternehmen ihrer Zahlungspflicht nachkommen, wird seit einigen Jahren besonders streng geprüft. Die gute Nachricht: Der zugrunde liegende Satz wird im Jahr 2026 voraussichtlich gesenkt.
Beschäftigungsende = Arbeitgeberdarlehen wird fällig? Nicht zwingend!
Arbeitgeberdarlehen unterstützen die Mitarbeiterbindung und die Motivation der Belegschaft. Wichtig ist allerdings, dass die Vereinbarungen rechtssicher sind. Was nicht funktioniert, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 29.4.2025, Az. 8 Sa 642/23).
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Teilzeit für die Pflege von Angehörigen: In diesen Fällen darf Ihr Unternehmen ablehnen
Wenn Mitarbeiter ein nahestehendes Familienmitglied pflegen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung. Doch in bestimmten Fällen kann Ihr Unternehmen dem Antrag auf Teilzeit eine Absage erteilen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, wann ein betrieblicher Grund für eine Ablehnung vorliegt (vom 7.4.2025, Az. 5 Ca 1138/24).
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Freie Mitarbeit oder Versicherungspflicht? Wann es auch darauf ankommt, was Ihr Unternehmen will
Ist eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig wird, ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder ein freier Mitarbeiter? Das ist für Sie als Entgeltabrechner eine zentrale Frage und Sie wissen: Ein Irrtum kann für Ihr Unternehmen sehr teuer werden. Für die rechtssichere Statusfeststellung kommt es, so heißt es vonseiten der Sozialversicherungsträger, allein darauf an, wie die Beauftragung/Beschäftigung ausgestaltet ist. Was Unternehmen und Mitarbeiter wollen oder vereinbart haben, ist unerheblich. Doch das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Was die Vertragsparteien wollen, kann bei einer Entscheidung zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit das Zünglein an der Waage sein (Urteil vom 22.7.2025, Az. B 12 BA 7/23 R). Lesen Sie hier, was dieses Urteil für Ihre künftigen Statusentscheidungen bedeutet.
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So regeln Sie wichtige Details zum unbezahlten Urlaub
Vor allem in der zweiten Jahreshälfte haben viele Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nochmals frei nehmen wollen oder müssen, bleibt ihnen oft nur der unbezahlte Urlaub. Für Sie als Entgeltabrechner ist diese Art der Freistellung ein Grund, besonders aufzupassen – und den Beschäftigten auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs vollständig. Deshalb gibt es hierbei sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Erfahren Sie, wie Sie unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln.