Die Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind arbeitsrechtlich in der Regel keine Arbeitnehmenden. Trotzdem müssen Sie bei der Kündigung die für Arbeitnehmende maßgeblichen Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5.11.2024 (II ZR 35/23) entschieden und damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) widersprochen.
