Das Berufsausbilder-Magazin 10.02.2025

03 | 2025

Führung und Motivation:
5 typische Fehler von Ausbildern – und wie Sie sich vor diesen Denkfallen hüten

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5 typische Fehler von Ausbildern – und wie Sie sich vor diesen Denkfallen hüten
Mancher Fehler, die wir als Ausbilder und Kollege begehen, sind wir uns durchaus bewusst. Gefährlich sind aber die Missgeschicke, die durch Denkfallen zustande kommen, die wir gar nicht mitbekommen. Wir behandeln Azubis ungerecht, treffen schlechte Entscheidungen und merken es noch nicht einmal. Es gibt viele solcher Denkfallen; die 5 für die Ausbildung besonders relevanten stelle ich Ihnen im Folgenden vor.
Sind Umkleide-, Wasch- und Duschzeiten zu vergüten?
Nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten kommt man ins Schwitzen, sodass ein Umziehen oder ausführliches Waschen bzw. Duschen erforderlich wird. Ist das jedoch der Fall, stellt sich die Frage, ob entsprechende Zeiten vergütet werden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung aktualisiert (BAG, Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Preboarding: Das können Sie bereits heute für die Azubis tun, die im Sommer bei Ihnen anfangen
Nie war es wichtiger als heute, sich um die Auszubildenden zu kümmern, die ihre Ausbildung noch gar nicht begonnen haben. Ansonsten könnte die Ausbildung für Sie ein Wunschtraum bleiben. Denken Sie daran, dass erfolgreiche Bewerber am längeren Hebel sitzen und für ihre Entscheidung, die Ausbildung bei Ihnen zu beginnen, Bestätigung brauchen.
Unsittliche Berührung rechtfertigt fristlose Kündigung
Wird eine Kollegin sexuell belästigt, ist der Einsatz des arbeitsrechtlichen Instrumentariums gerechtfertigt. In manchen Fällen bedarf es noch nicht einmal einer Abmahnung. Das gilt auch, wenn ein Auszubildender der Täter ist. Oder wenn eine Auszubildende – weibliche Opfer sind weitaus in Überzahl – zum Opfer eines Übergriffs geworden ist.
Von wegen Schadenersatz zahlen: Schlagen Sie dem AGG auf der Basis aktueller Urteile ein Schnippchen
Mehr als 18 Jahre ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mittlerweile in Kraft. Aus meiner Sicht hat sich die Einführung zweifellos bewährt. Besonders Arbeitnehmer und Ihre Auszubildenden werden durch das im Jahr 2006 erlassene Gesetz geschützt. Und es bewahrt Unternehmen und Ausbildungsbetriebe vor diskriminierendem Verhalten. Darüber hinaus lässt ein ganz aktuelles, gerade erst veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufhorchen (BAG, Urteil vom 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24).